Liebe Gartenfreunde,
Wird ein Kleingartenpachtvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 gekündigt, hat der Pächter einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm eingebrachten oder gegen Entgelt übernommenen Anpflanzungen und Anlagen, soweit diese im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Soweit Regeln für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen von den Ländern aufgestellt oder von einer Kleingärtnerorganisation beschlossen und durch die zuständige Behörde genehmigt worden sind, sind diese bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung zugrunde zu legen.
Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 sind darüber hinaus die für die Enteignungsentschädigung geltenden Grundsätze zu beachten.
Der Landesverband hat entsprechende Richtlinien mit dem zuständigen Ministerium erarbeitet. Sie finden das entsprechende Amtsblatt und die dazugehörigen Richtlinien auf unserer Website in unserem Mitgliederbereich.
Speziell für den Vorgang bei der Wertermittlung bei Pächterwechsel haben wir Vorlagen als Excel-Dateien erarbeitet, die unsere Mitglieder kostenfrei verwenden dürfen. Auch diese finden Sie in unserem Mitgliederbereich.